Rechtliche Regelungen zum Anbau von Nutzhanf

  • der Nutzhanf-Anbau ist nur landwirtschaftlichen Unternehmen gestattet (Landwirt muss bei einer landwirtschaftlichen Alterskasse versichert sein oder von der Versicherungspflicht befreit sein)
  • andere Unternehmen (z. B. Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau) sowie Privatpersonen, die Landwirtschaft nicht als Beruf oder selbstständig ausüben, dürfen keinen Nutzhanf anbauen
  • Anbau ist streng auf die landwirtschaftliche Fläche beschränkt
  • Anbau im Gewächshaus/unter Dach/als Zierpflanze ist strengstens verboten
  • als Nutzhanf dürfen nur die im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ gelistete Sorten angebaut werden (Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) am 15. März des Anbaujahres)
  • Meldung des Nutzhanfanbaus erfolgt über Mehrfachantrag an das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) bis 15. Mai des Anbaujahres
    („Erklärung über Aussaatflächen“ und Originaletiketten des verwendeten zertifizierten Saatguts müssen der Meldung beigelegt werden)
  • zusätzlich Meldung des Nutzhanfanbaus mittels Anbauanzeige an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bis 1. Juli des Anbaujahres (in dreifacher Ausfertigung)
  • Meldung des Blühbeginns an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur Kontrolle des THC-Gehaltes (THC = Tetrahydrocannabinol; dient der Kontrolle, ob angebaute Sorten den Grenzwert von < 0,2 % THC einhalten und auch im Folgejahr wieder angebaut werden dürfen)
  • unter normalen Wachstumsbedingungen ist Nutzhanf bis mindestens 10 Tage nach dem Ende der Blüte weiterzupflegen
  • Beerntung darf erst begonnen werden, wenn Freigabeschein von BLE erhalten wurde oder die Kontrolle auf der Fläche tatsächlich durchgeführt wurde

Die genannten Informationen und rechtlichen Hinweise wurden den „Informationen zum Anbau von Nutzhanf gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), sowie dem „Merkblatt Anbau von Hanf“ des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) entnommen und vereinfacht zusammengefasst. Informationsblätter und entsprechende Formulare können unter Folgenden Links eingesehen und heruntergeladen werden:

Informationen, bereitgestellt durch das TFZ: