Förderung von Biomasseheizwerken und zugehörigen Wärmenetzen (Förderprogramm BioWärme Bayern ab 25.05.2023)
Die neue Förderrichtlinie BioWärme Bayern vom 28.04.2023 ist nunmehr veröffentlicht.
Förderanträge können ab sofort beim TFZ eingereicht werden.
Mit dem neuen Förderprogramm „BioWärme Bayern“ werden automatisch beschickte Biomasseheizwerke ab einer Nennwärmeleistung von 60 kW und zugehörige Wärmenetze gefördert.
Ankündigung Überarbeitung, Stand November 2023:
Aufgrund der neuen AGVO (VO EU 651/2014) wird die Förderrichtlinie BioWärme Bayern überarbeitet. Die überarbeitete Richtlinie tritt voraussichtlich am 13. Dezember 2023 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind:
• Die zuwendungsfähigen Kosten beziehen sich ab dann nicht mehr nur auf die Investitionsmehrkosten (Mehrkosten im Vergleich zu einer fossilen Wärmeerzeugungsanlage) sondern auf die gesamten Investitionskosten eines Biomasseheizwerkes. Dadurch erhöhen sich die zuwendungsfähigen Investitionskosten. Die Förderquote bei der Grundförderung wird im Zuge der Umstellung um 10 %-Punkte gesenkt.
Das Förderverfahren wird durch diese Änderung vereinfacht.
• Die Antragsformulare werden derzeit überarbeitet und sobald wie möglich auf unserer Homepage aktualisiert zur Verfügung gestellt. Mit Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie (voraussichtlich 13. Dezember 2023) können nur noch Anträge entgegengenommen werden, die mit den dann gültigen Formularen gestellt werden. Bitte beachten Sie dies in Ihrer Antragsbearbeitung. Nur Anträge, die bis 12. Dezember 2023 mit den bisherigen Formularen vollständig eingegangen sind, können noch nach der bisherigen Richtlinie bearbeitet werden.
• Die Förderung des zugehörigen Wärmenetzes ist von der Änderung nicht betroffen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Antragsberechtigt sind:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Personengesellschaften
- Kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern)
Nicht antragsberechtigt sind:
- Hersteller von Biomassefeuerungsanlagen und Hersteller von Anlagenkomponenten hierfür
- Unternehmen in Schwierigkeiten und Beihilfeempfänger, die in der Vergangenheit einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben
- Einrichtungen Bayerns und des Bundes
- Projekte, die über Leasing, Raten- und Mietkauf finanziert werden
Fördergegenstand
1. Neuinvestition in ein automatisch beschicktes Biomasseheizwerk (z. B. Hackschnitzelheizung, Pelletheizung) mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt.
Neu: Fördermöglichkeit des zugehörigen Wärmenetzes (Neuerrichtung oder Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen)
Merkblätter und Antragsunterlagen (Biomasseheizwerke ab 60 kW)
2. Neuinvestition in automatisch beschickte Biomasseheizsysteme mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt, deren Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird, in das auch Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme eingespeist wird (Kombinationsprojekte). Der Anteil der Abwärme, Wärme aus Solarthermie bzw. Umweltwärme an der benötigten Jahres-Wärmeerzeugung muss dabei mindestens zehn Prozent betragen.
Neu: Fördermöglichkeit des zugehörigen Wärmenetzes (Neuerrichtung oder Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen)
Hinweise zur Antragstellung
- Vor Antragstellung ist eine Projektbesprechung am TFZ erforderlich
- Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag)
- Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dürfen vor Antragstellung erbracht werden
- Die Förderung eines zugehörigen Wärmenetzes erfolgt als De-minimis-Beihilfe