Unterlagen zur BioMeth Bayern-Antragstellung - Biogasaufbereitungsanlagen
Achtung (mit Wirkung vom 07.07.2026):
Die Förderrichtlinie BioMeth Bayern läuft turnusmäßig und aufgrund der zeitlichen Befristung der EU-rechtlichen Fördergrundlage zum 31.12.2026 aus.
Es ist beabsichtigt, das Förderprogramm in angepasster Form fortzusetzen.
Vor diesem Hintergrund können Zuwendungsanträge für Projekte nur noch bis zum 1. August 2026 eingereicht werden. Voraussetzung für die Einreichung von Anträgen ist es, dass zum Projekt bereits eine Projektbesprechung durchgeführt wurde und die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Diese Zuwendungsanträge werden dann nach fachlicher Priorisierung und der Reihenfolge ihres Eingangs sowie nach der Mittelverfügbarkeit bewilligt.
Projektbesprechungen beim TFZ werden ab sofort auf eine neue Förderperiode ausgerichtet sein. Neue Termine für Projektbesprechungen werden rechtzeitig vor dem Start einer neuen Förderperiode wieder angeboten.
Ergänzend wird auf das neue Bundesförderprogramm ‚Biogas aus Wirtschaftsdüngern‘ hingewiesen: wirtschaftsduenger.fnr.de: Wirtschaftsdünger.
Merkblatt und Richtlinie
Formulare
- Antragsformular
734 KB
- Anlage Einsatzstoffe, Anlage CO2-Minderung, Anlage Kostenplan, Anlage W
148 KB
- Dokumentation Angebotsvergleich
1,1 MB
- Kreditbereitschaftserklärung
18 KB
- Vereinfachte Selbsterklärung zur Unternehmensgröße (für eigenständige Unternehmen)
17 KB
- Selbsterklärung zur Unternehmensgröße
36 KB
- Berechnungsbogen zu KMU
27 KB
Bestimmungen und Vorschriften
Weiterführende Informationen zu zulässigen Einsatzstoffen
Hinweise zur Antragstellung
- Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag).
- Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
- Die Förderung der Biogasaufbereitungsanlage erfolgt auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO).

