Förderung von Biogasaufbereitungsanlagen und Biogas- bzw. Biomethanleitungen (Förderprogramm BioMeth Bayern)
(Bild: Wolfgang Seemann / LfL)
Mit dem Förderprogramm BioMeth Bayern wird die Errichtung von neuen, umweltfreundlichen Biogasaufbereitungsanlagen und auch von Biogas- bzw. Biomethanleitungen gefördert. Mit diesen Anlagen kann Biomethan für die Verwendung als Kraftstoff, für die Einspeisung in das Erdgasnetz oder auch für die Nutzung zur Wärmeerzeugung bereitgestellt werden.
Achtung (mit Wirkung vom 07.07.2026):
Die Förderrichtlinie BioMeth Bayern läuft turnusmäßig und aufgrund der zeitlichen Befristung der EU-rechtlichen Fördergrundlage zum 31.12.2026 aus.
Es ist beabsichtigt, das Förderprogramm in angepasster Form fortzusetzen.
Vor diesem Hintergrund können Zuwendungsanträge für Projekte nur noch bis zum 1. August 2026 eingereicht werden. Voraussetzung für die Einreichung von Anträgen ist es, dass zum Projekt bereits eine Projektbesprechung durchgeführt wurde und die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Diese Zuwendungsanträge werden dann nach fachlicher Priorisierung und der Reihenfolge ihres Eingangs sowie nach der Mittelverfügbarkeit bewilligt.
Projektbesprechungen beim TFZ werden ab sofort auf eine neue Förderperiode ausgerichtet sein. Neue Termine für Projektbesprechungen werden rechtzeitig vor dem Start einer neuen Förderperiode wieder angeboten.
Ergänzend wird auf das neue Bundesförderprogramm ‚Biogas aus Wirtschaftsdüngern‘ hingewiesen:
Mit dem Förderprogramm BioMeth Bayern wird die Errichtung von neuen, umweltfreundlichen Biogasaufbereitungsanlagen und auch von Biogas- bzw. Biomethanleitungen gefördert. Mit diesen Anlagen kann Biomethan für die Verwendung als Kraftstoff, für die Einspeisung in das Erdgasnetz oder auch für die Nutzung zur Wärmeerzeugung bereitgestellt werden.
Antragsberechtigt sind:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen des Privatrechts
- Personengesellschaften
- Kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern)
Nicht antragsberechtigt sind:
- Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten für Biogas- und Biogasaufbereitungsanlagen bzw. Biogas- oder Biomethanleitungen
- Unternehmen in Schwierigkeiten und Beihilfeempfänger, die in der Vergangenheit einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben bzw. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist
- Einrichtungen Bayerns und des Bundes
Fördergegenstand
1. Neuinvestition in eine umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlage
- Gefördert werden neue, umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 350 Nm³/h.
- Gefördert werden neue, umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 700 Nm³/h.
- Gefördert wird die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zu neuen Biogasaufbereitungsanlagen.
Die Fördervoraussetzungen und die Förderkonditionen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt bzw. der Richtlinie.
Merkblätter und Antragsunterlagen - Biogasaufbereitungsanlagen
2. Neuinvestition in Biogas- und Biomethanleitungen
Gefördert werden Investitionen in Biogas- und Biomethanleitungen mit einer Länge von mindestens 300 m Luftlinie einschließlich der Übergabestationen, sofern das transportierte Biogas bzw. Biomethan
- einer Nutzung zur Aufbereitung in Erdgasqualität
- einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Nutzung (KWK-Nutzung)
- einer Wärme- oder Prozesswärme oder
- einer Nutzung als Kraftstoff zugeführt wird.
Die Fördervoraussetzungen und die Förderkonditionen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt bzw. der Richtlinie.
Merkblätter und Antragsunterlagen - Biogas- und Biomethanleitungen
Hinweise zur Antragstellung
- Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag).
- Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
- Die Förderung der Biogasaufbereitungsanlage erfolgt auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO).
- Die Förderung der Biogas- und Biomethanleitung als De-minimis-Beihilfe, Verordnung (EU) Nr. 2023/2831

