Förderung von Biomasseheizwerken und zugehörigen Wärmenetzen (Förderprogramm BioWärme Bayern)
Mit dem Förderprogramm „BioWärme Bayern“ werden automatisch beschickte Biomasseheizwerke ab einer Nennwärmeleistung von 60 kW und zugehörige Wärmenetze gefördert.
Achtung:
Die Förderrichtlinie BioWärme Bayern läuft turnusmäßig und aufgrund der zeitlichen Befristung der EU-rechtlichen Fördergrundlage zum 31.12.2026 aus.
Das Förderprogramm soll im Jahr 2027 fortgesetzt werden, eine Nachfolge-Förderrichtlinie befindet sich derzeit in Vorbereitung.
Vor diesem Hintergrund können Zuwendungsanträge für Projekte nur noch bis zum 1. August 2026 eingereicht werden. Voraussetzung für die Einreichung von Anträgen ist es, dass zum Projekt bereits eine Projektbesprechung durchgeführt wurde und die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Diese Zuwendungsanträge werden dann nach der Reihenfolge ihres Eingangs und nach der Mittelverfügbarkeit bewilligt.
Zuwendungsanträge für Projekte, die eine Kumulierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit BioWärme Bayern vorsehen, können aufgrund des deutlich längeren zeitlichen Vorlaufs ab sofort nicht mehr eingereicht werden.
Projektbesprechungen beim TFZ werden ab sofort auf eine Antragstellung in der neuen Förderperiode ab 2027 ausgerichtet sein.
Antragsberechtigt sind:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Personengesellschaften
- Kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern)
Nicht antragsberechtigt sind:
- Hersteller von Biomassefeuerungsanlagen und Hersteller von Anlagenkomponenten hierfür
- Unternehmen in Schwierigkeiten und Beihilfeempfänger, die in der Vergangenheit einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben
- Einrichtungen Bayerns und des Bundes
- Projekte, die über Leasing, Raten- und Mietkauf finanziert werden
Fördergegenstand
1. Neuinvestition in ein automatisch beschicktes Biomasseheizwerk (z. B. Hackschnitzelheizung, Pelletheizung) mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt.
Zusätzlich: Fördermöglichkeit des zugehörigen Wärmenetzes (Neuerrichtung oder Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen)
Merkblätter und Antragsunterlagen (Biomasseheizwerke ab 60 kW)
2. Neuinvestition in automatisch beschickte Biomasseheizsysteme mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt, deren Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird, in das auch Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme eingespeist wird (Kombinationsprojekte). Der Anteil der Abwärme, Wärme aus Solarthermie bzw. Umweltwärme an der benötigten Jahres-Wärmeerzeugung muss dabei mindestens zehn Prozent betragen.
Zusätzlich: Fördermöglichkeit des zugehörigen Wärmenetzes (Neuerrichtung oder Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen)
Hinweise zur Antragstellung
- Vor Antragstellung ist eine Projektbesprechung am TFZ (Videokonferenz) erforderlich.
- Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag)
- Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden
- Die Förderung eines zugehörigen Wärmenetzes erfolgt als De-minimis-Beihilfe

