Pellets - rechtliche Rahmenbedingungen

Prüfung durch den Schornsteinfeger

Pelletkaminöfen und Pelletkessel müssen im Rahmen der Typenprüfungen die Emissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand erfüllen. Für Pelletkessel erfolgt dies nach DIN EN 303-5, für Pelletkaminöfen nach der DIN EN 14785. Bei Pelletkaminöfen besteht keine wiederkehrende Messpflicht am Installationsort. Im Gegensatz dazu sind Pelletkesselbesitzer verpflichtet, ihre Anlagen alle zwei Jahre vom Schornsteinfeger messtechnisch überprüfen zu lassen. Wenn ein Ofen oder ein Kessel getauscht wird, gilt das als „wesentliche Änderung“ und diese muss vor der Inbetriebnahme durch den Schornsteinfeger abgenommen werden.

Pelletfeuerungen können im Leistungsbereich unter 1.000 kW ohne emissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet werden.

Zugelassene Brennstoffe

Gemäß der 1. BImSchV § 3 Absatz 1 dürfen in Feuerungsanlagen mit einer Leistung von weniger als 1.000 kW ausschließlich solche Brennstoffe verbrannt werden, die dort explizit erwähnt sind (Regelbrennstoffe). Für Pelletfeuerungen ist hier die nachfolgend genannte Ziffer 5a zutreffend:

Ziffer 5a: „Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus- Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.“

Es sei angemerkt, dass die hier genannte DIN 51731 eine Vorgängerversion der DIN EN ISO 17225-2 ist. In einem späteren Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz wurde festgestellt, dass die Güteklasse A1 der Nachfolgenorm als gleichwertig anzusehen ist.

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