Holzhackschnitzel - Emissionsgrenzwerte

Sowohl die zugelassenen Brennstoffe als auch die maximal zulässigen Schadstoffemissionen von Feuerungen sowie die notwendigen Ableitbedingungen sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz durch die Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV, 44. BImSchV) festgelegt.

Rechtliche Vorgaben für kleine Holzfeuerungen: Nennwärmeleistung < 1 Megawatt

Gemäß 1. BImSchV § 3 Absatz 1 dürfen im Leistungsbereich bis 1000 Kilowatt ausschließlich Brennstoffe verbrannt werden, die dort explizit erwähnt sind (sogenannte „Regelbrennstoffe“). Allerdings darf nicht jeder der aufgelisteten Brennstoffe in jedem Kessel verbrannt werden. Der Kessel muss dabei für die jeweiligen Brennstoffe geprüft und zugelassen sein!

Für Holzhackschnitzelfeuerungen können nach § 3 Absatz 1 folgende Brennstoffe in Frage kommen:

  • Nummer 4: Naturbelassenes, stückiges Holz, einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Holzhackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen,
  • Nummer 5: Naturbelassenes, nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub sowie Rinde,
  • Nummer 5a: Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007 sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität (Anmerkung: ENplus-Pellets der Güteklasse A1 und oder DINplus-Pellets zählen hier dazu).

In besonderen Ausnahmefällen, d. h. in Betrieben der Holzbe- und Verarbeitung dürfen auch die nachfolgenden Produktionsreste in automatisch beschickten Feuerungen verbrannt werden, sofern die Anlage mehr als 30 kW Leistung hat:

  • Nummer 6: Gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
  • Nummer 7: Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten.

Ansonsten ist der Einsatz der Brennstoffe Nummer 6 und 7 in kleinen Feuerungen bis 1000 kW nicht zulässig. Holzhackschnitzelfeuerungen, in denen naturbelassenes Holz nach Nummer 4 bis 5a verbrannt werden darf, können im Leistungsbereich bis 1 MW ohne emissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet werden (1. BImSchV). Hierzu muss für den jeweiligen Kessel eine bestandene Typenprüfung nach DIN EN 303-5 vorliegen.

Alle neuen oder wesentlich geänderten Anlagen an einem Standort müssen vor der Inbetriebnahme durch den Schornsteinfeger abgenommen werden! Holzhackschnitzelkessel müssen alle zwei Jahre vom Schornsteinfeger hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen messtechnisch überprüft werden.

Rechtliche Vorgaben für Feuerungen mit einer Nennwärmeleistung > 1 Megawatt

Für Anlagen ab 1 MW bis 50 MW gelten die Emissionsgrenzwerte der 44. BImSchV. Diese greifen auch für Anlagen < 1 MW, wenn die Feuerung aufgrund des gewünschten Brennstoffeinsatzes speziell genehmigt werden muss. Je nach Anlagengröße, Errichtungszeitpunkt und eingesetztem Brennstoff gelten in der 44. BImSchV unterschiedliche Emissionsgrenzwerte. Für Anlagen > 50 MW gilt die 13. BImSchV.

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