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Rechtliche Rahmenbedingungen
Mineralölsteuergesetz:
Mit der Einführung des Energiesteuergesetzes am 01. August 2006 wurde das Mineralölsteuergesetz außer Kraft gesetzt.
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Pflanzenöle als Energieerzeugnis
Tierische und pflanzliche Öle und Fette der Positionen 1507 bis 1518 der kombinierten Nomenklatur (darunter fällt auch Rapsöl) sind nach § 1 EnergieStG Energieerzeugnisse und unterliegen dem Energiesteuergesetz, wenn sie als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden.
Herstellung von Rapsölkraftstoff
Die Herstellung von Rapsölkraftstoff oder die Zweckbestimmung von Rapsöl als „Kraftstoff“ ist eine „Herstellung von Energieerzeugnissen“ (§ 6 EnergieStG). Die Steuer entsteht sofort mit der Herstellung und muss an das zuständige Hauptzollamt abgeführt werden (§9 Abs. 1 EnergieStG). Eine Steueraussetzung in Steuerlagern ist für Herstellungsbetriebe möglich (§ 5 EnergieStG), Bedarf jedoch einer Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamtes (§ 6 Abs. 3 EnergieStG).
Rapsölkraftstoff als Dieselersatz (mobile Anwendungen)
Nach § 2 Abs. 4 Energiesteuergesetz unterliegen Rapsölkraftstoff und andere pflanzliche Öle für den mobilen Einsatz grundsätzlich der gleichen Steuer wie Dieselkraftstoff, da Sie diesem in Ihrer Beschaffenheit und in Ihrem Verwendungszweck am nächsten kommen. Jedoch ist nach § 50 EnergieStG eine Steuerbegünstigung von Rapsölkraftstoff und anderen pflanzlichen Ölen als Reinkraftstoff bis 31. Dezember 2012 festgeschrieben. Nach Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes war geplant, die Höhe der Steuerbegünstigung ab 01. Januar 2008 schrittweise zu verringern. Nach der Änderung des EnergieStG durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist seit 01. Januar 2010 diese Verringerung der Steuerbegünstigung für Rapsölkraftstoff und Biodiesel bis Ende 2012 eingefroren. Als Voraussetzung für die Gewährleistung der Steuerbegünstigung von Rapsölkraftstoff müssen die Rapsölkraftstoffhersteller ihre Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt anzeigen und die Energiesteuerentlastung beantragen.
Nach § 50 Abs. 1 EnergieStG wird die Steuerbegünstigung für Rapsölkraftstoff nur gewährt, für die Anteile, welche die Mengen der Biokraftstoffbeimischungsquote übersteigen. Für die Anteile in Höhe der Biokraftstoffbeimischungsquote muss die Energiesteuer in Höhe von 47,04 Cent/l abgeführt werden („fiktive Quote“). Dadurch ist für Rapsölkraftstoff effektiv bereits seit Januar 2007 eine Energiesteuer in Höhe von 2,07 Cent/l abzuführen. Folgende Abbildung erläutert das Zustande kommen der effektiven Steuersätze für Rapsölkraftstoff:
Für Pflanzenöle in der mobilen Anwendung kann nur unter Voraussetzung der Einhaltung der DIN V 51605 für Rapsölkraftstoff eine Steuerbegünstigung beantragt werden. Für Pflanzenöle welche die Vornorm nicht einhalten können, gilt der volle Steuersatz von 47,04 Cent/l. Zum Nachweis der Einhaltung der Norm werden nach der EnergieStVO nicht alle Kennwerte der DIN V 51605 herangezogen, sondern lediglich eine Auswahl von sieben Kennwerten:
- Dichte bei 15 °C - Jodzahl - Schwefelgehalt - Säurezahl - Phosphorgehalt - Summengehalt an Calcium und Magnesium - Wassergehalt
Gemäß einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Juli 2007 sind die Hauptzollämter angehalten von jeder Ölmühle mindestens 1 Analysezertifikat pro Quartal zum Nachweis der Einhaltung dieser Kennwerte vorzulegen. Der Ölmühlenbetreiber muss Ölproben entnehmen und zur Analyse geben, die dabei entstehenden Kosten muss der Ölmühlenbetreiber selbst tragen. Bei kleineren Ölmühlen die jährlich weniger als 10.000 Liter Rapsölkraftstoff herstellen kann auf die Vorlage eines Analysezertifikates verzichtet werden. Werden jährlich weniger als 100.000 Liter Rapsölkraftstoff hergestellt, so kann das zuständige Hauptzollamt die Vorlage von jährlich 1 Analysezertifikat als ausreichend anerkennen.
Abweichend von diesen Steuersätzen wird nach § 57 EnergieStG Pflanzenöl, welches als Reinkraftstoff in der Land- und Forstwirtschaft Verwendung findet, auf Antrag vollständig von der Steuer entlastet. Die Steuerentlastung wird jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mehr als 50 € beträgt. Der zusätzlich für den fossilen Agrardiesel geltende Selbstbehalt von 350 € und die Höchstmenge von 10.000 l, für die eine Steuerentlastung beantragt werden können, finden für Rapsölkraftstoff keine Anwendung.
Auch für den Öffentlichen Personennahverkehr wird nach § 56 EnergieStG eine Steuerentlastung für Pflanzenöl gewährt. Die Steuerentlastung beträgt 5,4 Cent/l und wird ausbezahlt, wenn der Entlastungsbetrag mehr als 50 € im Jahr beträgt. Für bereits vollständig von der Energiesteuer befreite Kraftstoffe kann keine Entlastung beantragt werden.
Pflanzenöl als Heizstoff
Nach § 2 Abs. 4 Energiesteuergesetz unterliegen Rapsölkraftstoff und andere pflanzliche Öle als Ersatz für Heizstoffe grundsätzlich der gleichen Energiesteuer wie Heizöl in Höhe von 6,14 Cent/l. Jedoch ist nach § 50 EnergieStG eine Steuerbefreiung von Bioheizstoffen bis 31. Dezember 2009 festgeschrieben. Eine Einhaltung der Vornorm DIN V 51605 ist bei Verwendung von Pflanzenölen als Heizstoff steuerrechtlich nicht notwendig.
Werden Pflanzenöle als Heizstoff in BHKW eingesetzt, so kann im Sinne des § 53 EnergieStG auch nach 2009 eine vollständige Steuerentlastung erreicht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass auch die produzierte Wärmemenge genutzt und dadurch ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Wer Otto- oder Dieselkraftstoff in Verkehr bringt, wird nach § 37a BImSchG ordnungsrechtlich verpflichtet, einen wachsenden Mindestanteil von Biokraftstoffen zu vertreiben. Der Mindestanteil bezieht sich auf den gesamten jährlichen Absatz an Otto- oder Dieselkraftstoff eines Unternehmens einschließlich der diese ersetzenden Biokraftstoffe. Nach § 37a Abs. 3 BImSchG sind getrennte Quoten für Otto- und Dieselkraftstoffe vorgesehen. Die Mindestanteile von Biokraftstoffen beim Absatz von Dieselkraftstoff auf den Energiegehalt bezogen sind:
Kraftstoffmindestquoten
| |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
| Mindestquote Dieselkraftstoff |
4,4 |
4,4 |
4,4 |
4,4 |
4,4 |
4,4 |
4,4 |
4,4 |
| Mindestquote Ottokraftstoff |
1,2 |
2,0 |
2,8 |
2,8 |
2,8 |
2,8 |
2,8 |
2,8 |
| Mindestquote gesamt |
|
|
5,25 |
6,25 |
6,25 |
6,25 |
6,25 |
6,25 |
Marktordnungswaren Meldeverordnung
Im Rahmen der Marktordnungswaren-Meldeverordnung müssen Ölmühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von 500 t bis 10.000 t Ölsaat halbjährlich, ab 10.000 t monatlich, Meldungen über den Zugang und Abgang von Ölsaaten und Ölfrüchten, von Ölen und Fetten sowie von Ölkuchen, -schroten und -expellern abgeben. Nach dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren § 15 Abs. 3 sind Meldungen an die Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft oder den von den Landesregierungen bestimmten Stellen zu erstatten.
Umsatzsteuer
Für alle genießbaren, d. h. unmittelbar - ohne weitere Bearbeitung und Verarbeitung - für die menschliche Ernährung geeigneten tierischen und pflanzlichen Öle und Fette, die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Nr. 26 der Anlage zum UstG unter den Positionen 15.01 bis 15.03 und 15.07 bis 15.17 aufgeführt sind, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (derzeit 7 %). Dazu zählt auch Rapsölkraftstoff, sofern dieser nicht additiviert oder vergällt bzw. denaturiert ist (z. B. mit geringen Anteilen Biodiesel), andernfalls gilt der Regelsteuersatz (derzeit: 19 %). (Quelle: OFD Frankfurt 29.04.2002, S 7220 A - 30 - St 122)
Praktische Hinweise für Ölmühlenbetreiber
Wachstumsbeschleunigungsgesetz (Stand Dezember 2009) (75 KB)
Energiesteuergesetz (Stand August 2006) (220 KB)
Biokraftstoffquotengesetz (Änderungen des Energiesteuergesetzes zum Januar 2007) (97 KB)
Energiesteuerverordnung (konsolidierte Fassung Stand Januar 2007) (184 KB)
Erlass des Bundesfinanzministeriums zum Energiesteuergesetz vom 16. Juli 2007 (984 KB)
Beantragung beim zuständigen Hauptzollamt - Hier
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